§ 40 ArbGG. Errichtung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. März 1996][23. September 1994]
§ 40. Errichtung § 40. Errichtung
(1) [1] Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt. [2] (weggefallen) (1) [1] Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel. [2] Die Senate
(1a) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, sobald die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vorliegen. [2] Bis zu dem Zeitpunkt der Sitzverlegung können die Senate des Bundesarbeitsgerichts Sitzungen auch in Erfurt abhalten. des Bundesarbeitsgerichts können Sitzungen auch in Erfurt abhalten.
(2) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [2] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. (2) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [2] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.
[23. September 1994–19. März 1996]
1§ 40. Errichtung.
2(1) [1] Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel. [2] Die Senate des Bundesarbeitsgerichts können Sitzungen auch in Erfurt abhalten.
3(2) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [2] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 23. September 1994: Artt. 4, 5 des Gesetzes vom 14. September 1994.
3. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.