§ 37 ArbGG. Ehrenamtliche Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 37. Ehrenamtliche Richter § 37. Landesarbeitsrichter
(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. (1) Die Landesarbeitsrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung die §§ 20 bis 28 entsprechend. (2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der Landesarbeitsrichter sowie für die Amtsenthebung die §§ 20 bis 28 entsprechend.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 37. Landesarbeitsrichter.
(1) Die Landesarbeitsrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der Landesarbeitsrichter sowie für die Amtsenthebung die §§ 20 bis 28 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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