§ 30 ArbGG. Besetzung der Fachkammern

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[4. Dezember 1955][1. Oktober 1953]
§ 30. Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern und Fachkammern § 30. Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern und Fachkammern
(1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter den einzelnen Kammern zugeteilt. [2] Die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter können mehreren Kammern angehören. (1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter den einzelnen Kammern zugeteilt. [2] Die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter können mehreren Kammern angehören.
(2) [1] Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. [2] Das Präsidium besteht aus dem aufsichtführenden Vorsitzenden sowie den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Vorsitzenden; es entscheidet mit Stimmenmehrheit. (2) [1] Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. [2] Das Präsidium besteht aus dem aufsichtführenden Vorsitzenden sowie den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Vorsitzenden; es entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) [1] Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten werden die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden getroffen. [2] Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident des Landesarbeitsgerichts. (3) [1] Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten werden die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden getroffen. [2] Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
(4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(5) [1] Die Arbeitsrichter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. [2] Werden für Streitigkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. [3] Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die Arbeitsrichter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist. (5) [1] Die Arbeitsrichter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Berufe, Gewerbe oder Gruppen entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. [2] Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die Arbeitsrichter dieser Kammer aus den Arbeitsrichtern derjenigen Arbeitsgerichte entnommen werden, für deren Bezirk die Kammer zuständig ist.
[1. Oktober 1953–4. Dezember 1955]
1§ 30. Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern und Fachkammern.
(1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter den einzelnen Kammern zugeteilt. [2] Die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter können mehreren Kammern angehören.
(2) [1] Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. [2] Das Präsidium besteht aus dem aufsichtführenden Vorsitzenden sowie den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Vorsitzenden; es entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) [1] Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten werden die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden getroffen. [2] Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
(4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(5) [1] Die Arbeitsrichter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Berufe, Gewerbe oder Gruppen entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. [2] Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die Arbeitsrichter dieser Kammer aus den Arbeitsrichtern derjenigen Arbeitsgerichte entnommen werden, für deren Bezirk die Kammer zuständig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.