§ 3 ArbGG. Zuständigkeit in sonstigen Fällen

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 3. Erweiterte Zuständigkeit.
(1) Bei den Arbeitsgerichten können auch nicht unter § 2 fallende Klagen gegen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder Tarifvertragsparteien oder tariffähige Parteien sowie von solchen gegen Dritte erhoben werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der im § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; die im § 2 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ausgenommenen Streitigkeiten können auch im Zusammenhang mit anderen Streitigkeiten nicht vor die Arbeitsgerichte gebracht werden.
(2) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Arbeitsgerichte gebracht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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