§ 2a ArbGG. Zuständigkeit im Beschlußverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1989][1. Januar 1986]
§ 2a. Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren § 2a. Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 2. Angelegenheiten aus dem
3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. 3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt. (2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
[1. Januar 1986–1. Januar 1989]
1§ 2a. Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
  • 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
  • 22. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
  • 3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
2. 1. Januar 1986: Artt. 10 Abs. 4 Nr. 1, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

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