§ 26 ArbGG. Schutz der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1972]
§ 26. Schutz der ehrenamtlichen Richter § 26. Schutz der ehrenamtlichen Richter
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist.
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 26. 2Schutz der ehrenamtlichen Richter.
3(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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