§ 23 ArbGG. Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][4. Dezember 1955]
§ 23. Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer § 23. Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer
(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist. (1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
(2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
[4. Dezember 1955–1. Oktober 1972]
1§ 23. Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer.
(1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
2(2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 4. Dezember 1955: Artt. I Nr. 4, IV des Gesetzes vom 2. Dezember 1955.