§ 22 ArbGG. Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[4. Dezember 1955][1. Oktober 1953]
§ 22. Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber § 22. Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber
(1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt. (1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Zu Arbeitsrichtern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch berufen werden (2) Für die Berufung zum Arbeitsrichter gelten als Arbeitgeber auch
1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind; 1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
2. Geschäftsführer und Betriebsleiter, soweit sie selbständig zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind oder soweit ihnen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist;
3. bei dem Bunde, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde; 2. bei dem Bunde, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes nichtrichterliche Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde.
4. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. (3) Den Arbeitgebern stehen für die Berufung zum Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
[1. Oktober 1953–4. Dezember 1955]
1§ 22. Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber.
(1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Für die Berufung zum Arbeitsrichter gelten als Arbeitgeber auch
  • 1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
  • 2. bei dem Bunde, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes nichtrichterliche Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde.
(3) Den Arbeitgebern stehen für die Berufung zum Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.