§ 21 ArbGG. Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. April 1970]
§ 21. Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter § 21. Voraussetzungen für die Berufung als Arbeitsrichter
(1) [1] Als ehrenamtliche Richter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. [2] Es sollen nur Personen berufen werden, die im Bezirk des Arbeitsgerichts seit mindestens einem Jahr als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind. (1) [1] Als Arbeitsrichter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. [2] Es sollen nur Personen berufen werden, die im Bezirk des Arbeitsgerichts seit mindestens einem Jahr als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind.
(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen, (2) Vom Amt des Arbeitsrichters ist ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist; 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; 3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. 4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden. (3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als Arbeitsrichter berufen werden.
(4) Niemand darf zugleich ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein. (4) Niemand darf zugleich Arbeitsrichter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein.
(5) [1] Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter seines Amtes zu entheben. [2] Über die Enthebung entscheidet die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes. [3] Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. [4] Die Entscheidung ist endgültig. (5) [1] Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der Arbeitsrichter seines Amtes zu entheben. [2] Über die Enthebung entscheidet die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes. [3] Vor der Entscheidung ist der Arbeitsrichter zu hören. [4] Die Entscheidung ist endgültig.
[1. April 1970–1. Oktober 1972]
1§ 21. Voraussetzungen für die Berufung als Arbeitsrichter.
(1) [1] Als Arbeitsrichter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. [2] Es sollen nur Personen berufen werden, die im Bezirk des Arbeitsgerichts seit mindestens einem Jahr als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind.
2(2) Vom Amt des Arbeitsrichters ist ausgeschlossen,
  • 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
  • 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  • 3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
  • 4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als Arbeitsrichter berufen werden.
(4) Niemand darf zugleich Arbeitsrichter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein.
(5) [1] Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der Arbeitsrichter seines Amtes zu entheben. [2] Über die Enthebung entscheidet die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes. [3] Vor der Entscheidung ist der Arbeitsrichter zu hören. [4] Die Entscheidung ist endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 44 Nr. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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