§ 20 ArbGG. Berufung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000][1. Juli 1990]
§ 20. Berufung der ehrenamtlichen Richter § 20. Berufung der ehrenamtlichen Richter
(1) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (1) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde auf die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie
(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden. sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen obersten Landesbehörde von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
(2) (weggefallen)
[1. Juli 1990–1. Mai 2000]
1§ 20. 2Berufung der ehrenamtlichen Richter.
3(1) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde auf die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen obersten Landesbehörde von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
4(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 8, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
4. 1. Januar 1975: Artt. 6 Nr. 1, 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974.