§ 2 ArbGG. Zuständigkeit im Urteilsverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1976][1. Januar 1975]
§ 2. Zuständigkeit § 2. Zuständigkeit
(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig (1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig
1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt; 1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt;
2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt; 2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt;
2a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen von Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teiles des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610); 2a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen von Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teiles des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610);
3. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; 3. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen;
4. für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 4. für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5. für Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über 5. für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit zu entscheiden ist über
a) die Notwendigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zu wählen;
die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im b) die Durchführung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
Aufsichtsrat und ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; c) die Durchführung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
6. für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung. 6. für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) [1] Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform geltend macht, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, soweit nicht für die Geltendmachung eines Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. (4) [1] Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform geltend macht, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, soweit nicht für die Geltendmachung eines Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
[1. Januar 1975–1. Juli 1976]
1§ 2. Zuständigkeit.
(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig
  • 1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt;
  • 2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt;
  • 22a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen von Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teiles des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610);
  • 3. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen;
  • 34. für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
  • 45. für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit zu entscheiden ist über
    • a) die Notwendigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zu wählen;
    • b) die Durchführung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
    • c) die Durchführung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
  • 56. für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung.
6(2) (weggefallen)
7(3) (weggefallen)
(4) [1] Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform geltend macht, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, soweit nicht für die Geltendmachung eines Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1975: §§ 13, 32 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974.
3. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 1 Buchst. a, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
4. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 1 Buchst. b, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
5. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 1 Buchst. c, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
6. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 1 Buchst. d, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
7. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 1 Buchst. d, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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