§ 17 ArbGG. Bildung von Kammern

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1990][1. Juli 1979]
§ 17. Bildung von Kammern § 17. Bildung von Kammern
(1) [1] Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Verbände. [2] § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die Zahl der Kammern nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Verbände.
(2) [1] Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. [2] Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [3] Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. [4] § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. [2] Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [3] Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. [4] § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. [2] § 14 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. (3) [1] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die oberste Arbeitsbehörde des Landes übertragen. [2] Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bedarf zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung.
[1. Juli 1979–1. Juli 1990]
1§ 17. Bildung von Kammern.
2(1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die Zahl der Kammern nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Verbände.
3(2) [1] Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. [2] Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [3] Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. [4] § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
4(3) [1] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die oberste Arbeitsbehörde des Landes übertragen. [2] Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bedarf zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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