§ 100 ArbGG. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–19. Januar 1972]
1§ 100. Verfahren nach § 2 Abs. 3. [1] Für die Entscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 3 gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Arbeitsgerichts der Präsident des Landesarbeitsgerichts tritt. [2] Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.