§ 42 ArbErfG. Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957–7. Februar 2002]
1§ 42. Besondere Bestimmungen für Erfindungen von Hochschullehrern und Hochschulassistenten.
(1) [1] In Abweichung von den Vorschriften der §§ 40 und 41 sind Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden, freie Erfindungen. [2] Die Bestimmungen der §§ 18, 19 und 22 sind nicht anzuwenden.
(2) [1] Hat der Dienstherr für Forschungsarbeiten, die zu der Erfindung geführt haben, besondere Mittel aufgewendet, so sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, die Verwertung der Erfindung dem Dienstherrn schriftlich mitzuteilen und ihm auf Verlangen die Art der Verwertung und die Höhe des erzielten Entgelts anzugeben. [2] Der Dienstherr ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung eine angemessene Beteiligung am Ertrage der Erfindung zu beanspruchen. [3] Der Ertrag aus dieser Beteiligung darf die Höhe der aufgewendeten Mittel nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

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