§ 27 ArbErfG. Insolvenzverfahren

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957–1. Januar 1999]
1§ 27. Konkurs.
(1) Wird über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet, so hat der Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der von ihm gemachten und vom Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung, falls der Konkursverwalter diese ohne den Geschäftsbetrieb veräußert.
(2) [1] Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung für die unbeschränkte Inanspruchnahme einer Diensterfindung (§ 9), für das Benutzungsrecht an einer Erfindung (§ 10, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 19) oder für die Verwertung eines technischen Verbesserungsvorschlages (§ 20 Abs. 1) werden im Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers im Range nach den in § 61 Nr. 1 der Konkursordnung genannten, jedoch vor allen übrigen Konkursforderungen berücksichtigt. [2] Mehrere Ansprüche werden nach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

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