§ 9 AktG. Ausgabebetrag der Aktien
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. April 1998] | [1. Januar 1966] |
|---|---|
| § 9. Ausgabebetrag der Aktien | § 9. Ausgabebetrag der Aktien |
| (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag). | (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden. |
| (2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig. | (2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig. |
[1. Januar 1966–1. April 1998]
1§ 9. Ausgabebetrag der Aktien.
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.