§ 71 AktG. Erwerb eigener Aktien

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. März 2023]
1§ 71. Erwerb eigener Aktien.
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
  • 1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
  • 22. wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden sollen,
  • 33. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1, § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 327, oder § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes abzufinden,
  • 44. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt,
  • 55. durch Gesamtrechtsnachfolge,
  • 66. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals,
  • 77. wenn sie ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein Finanzunternehmen ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Zwecke des Wertpapierhandels. Der Beschluß muß bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf; er muß den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen. Die Ermächtigung darf höchstens fünf Jahre gelten; oder
  • 88. aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, festlegt. Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung über die Börse genügen dem. Eine andere Veräußerung kann die Hauptversammlung beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen.
(2) 9[1] Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. 10[2] Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. 11[3] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
(3) 12[1] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. [2] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben. 13[3] (weggefallen)
(4) [1] Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. [2] Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 14, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
2. 1. August 1994: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 20 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
3. 1. März 2023: Artt. 7 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
4. 27. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 2, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
5. 1. August 1994: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 20 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
6. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
7. 26. Juni 2021: Artt. 7 Abs. 6 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
8. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
9. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
10. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 1, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
11. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
12. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
13. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.

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