§ 404 AktG. Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1975][1. Januar 1966]
§ 404. Verletzung der Geheimhaltungspflicht § 404. Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als (1) Mit Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler, 1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart. 2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
(2) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [2] Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (2) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. [2] Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. [2] Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt. (3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden. [3] Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.
[1. Januar 1966–1. Januar 1975]
1§ 404. Verletzung der Geheimhaltungspflicht.
(1) Mit Gefängnis2 bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
  • 1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
  • 2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
(2) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis3 bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. [2] Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden. [3] Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.
3. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.

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