§ 401 AktG. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2008][1. Januar 1999]
§ 401. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 401. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
(1) Mit Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es (1) Mit Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies 1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
anzuzeigen. 2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
[1. Januar 1999–1. November 2008]
1§ 401. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
2(1) Mit Gefängnis3 bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
  • 1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
  • 42. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
5(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis6 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1975: Artt. 129 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.
4. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 22, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
5. 1. Januar 1975: Artt. 129 Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.

Umfeld von § 401 AktG

§ 400 AktG. Unrichtige Darstellung

§ 401 AktG. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

§ 402 AktG. Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen