§ 384 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1970][1. Januar 1966]
§ 384. Voraussetzungen § 384. Voraussetzungen
(1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kann durch Beschluß der Gewerkenversammlung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. (1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kann durch Beschluß der Gewerkenversammlung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
(2) [1] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] Der Beschluß muß notariell beurkundet werden. [4] Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Bergbehörde, die für die Bestätigung der Satzung zuständig ist. [5] Die Bergbehörde darf die Bestätigung nur versagen, wenn das öffentliche Interesse entgegensteht. (2) [1] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. [4] Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Bergbehörde, die für die Bestätigung der Satzung zuständig ist. [5] Die Bergbehörde darf die Bestätigung nur versagen, wenn das öffentliche Interesse entgegensteht.
(3) [1] Im Beschluß ist die Firma festzusetzen. [2] Außerdem sind in ihm die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Maßnahmen zu treffen. [3] Die Gewerken, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. (3) [1] Im Beschluß ist die Firma festzusetzen. [2] Außerdem sind in ihm die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Maßnahmen zu treffen. [3] Die Gewerken, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen.
(4) [1] Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der bergrechtlichen Gewerkschaft nicht übersteigen. [2] Er muß mindestens einhunderttausend Deutsche Mark betragen. (4) [1] Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der bergrechtlichen Gewerkschaft nicht übersteigen. [2] Er muß mindestens einhunderttausend Deutsche Mark betragen.
(5) [1] Wird der Nennbetrag der Aktie auf einen höheren Betrag als fünfzig Deutsche Mark und abweichend von dem Betrag lestgesetzt, der von dem festgesetzten Grundkapital auf einen Kux entfällt, so muß der Festsetzung jeder Gewerke zustimmen, der sich nicht dem auf seine Kuxe entfallenden Gesamtbetrag entsprechend beteiligen kann. [2] Die Zustimmung muß notariell beurkundet werden. (5) [1] Wird der Nennbetrag der Aktie auf einen höheren Betrag als fünfzig Deutsche Mark und abweichend von dem Betrag lestgesetzt, der von dem festgesetzten Grundkapital auf einen Kux entfällt, so muß der Festsetzung jeder Gewerke zustimmen, der sich nicht dem auf seine Kuxe entfallenden Gesamtbetrag entsprechend beteiligen kann. [2] Die Zustimmung muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden.
(6) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft gilt § 377 sinngemäß. (6) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft gilt § 377 sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Januar 1970]
1§ 384. Voraussetzungen.
(1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kann durch Beschluß der Gewerkenversammlung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
(2) [1] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. [4] Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Bergbehörde, die für die Bestätigung der Satzung zuständig ist. [5] Die Bergbehörde darf die Bestätigung nur versagen, wenn das öffentliche Interesse entgegensteht.
(3) [1] Im Beschluß ist die Firma festzusetzen. [2] Außerdem sind in ihm die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Maßnahmen zu treffen. [3] Die Gewerken, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen.
(4) [1] Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der bergrechtlichen Gewerkschaft nicht übersteigen. [2] Er muß mindestens einhunderttausend Deutsche Mark betragen.
(5) [1] Wird der Nennbetrag der Aktie auf einen höheren Betrag als fünfzig Deutsche Mark und abweichend von dem Betrag lestgesetzt, der von dem festgesetzten Grundkapital auf einen Kux entfällt, so muß der Festsetzung jeder Gewerke zustimmen, der sich nicht dem auf seine Kuxe entfallenden Gesamtbetrag entsprechend beteiligen kann. [2] Die Zustimmung muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden.
(6) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft gilt § 377 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 384 AktG

§ 383 AktG

§ 384 AktG

§ 385 AktG