§ 37 AktG. Inhalt der Anmeldung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. August 2022]
1§ 37. Inhalt der Anmeldung.
(1) 2[1] In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. [2] Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. 3[3] Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. [4] Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. [5] Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
4(2) 5[1] In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 6[2] Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
7(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
  • 1. eine inländische Geschäftsanschrift,
  • 2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.
8(4) Der Anmeldung sind beizufügen
  • 1. die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind;
  • 2. im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen;
  • 3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  • 93a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;
  • 104. der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen.
  • 115. (weggefallen)
12(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
13(6) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 8, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
3. 25. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 2, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.
4. 1. Januar 1981: Art. 3 Nr. 2 Buchst. a, Art. 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
5. 1. August 2022: Artt. 18 Nr. 1, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
6. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
7. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
8. 1. Januar 1981: Art. 3 Nr. 2 Buchst. b, Art. 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
9. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 1 Buchst. a, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
10. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
11. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
12. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 1 Buchst. b, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
13. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 1 Buchst. c, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.