§ 362 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1970–1. Januar 1995]
1§ 362. Voraussetzungen.
(1) Eine Aktiengesellschaft kann in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelt werden.
(2) [1] Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung und des Beitritts mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [3] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [4] Im Beschluß sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Satzungsänderungen festzusetzen. 2[5] Der Beitritt der persönlich haftenden Gesellschafter bedarf notarieller Beurkundung. [6] Hierbei haben die persönlich haftenden Gesellschafter die Satzungsänderungen zu genehmigen.
(3) [1] Der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließen soll, ist eine Bilanz vorzulegen, in der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Wert angesetzt sind, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. [2] Die Bilanz ist auf den Stichtag aufzustellen, von dem ab die persönlich haftenden Gesellschafter am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft teilnehmen sollen. [3] Liegt dieser Stichtag nach der Beschlußfassung über die Umwandlung, so ist die Bilanz auf einen höchstens sechs Monate vor der Beschlußfassung über die Umwandlung liegenden Stichtag aufzustellen. [4] § 175 Abs. 2 gilt sinngemäß. [5] Die Bilanz ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
(4) [1] Für die Umwandlung gelten die §§ 32 bis 35, 38, 46 bis 51 sinngemäß. [2] An die Stelle der Gründer treten die persönlich haftenden Gesellschafter.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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