§ 352b AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983–1. Januar 1995]
1§ 352b. Aufnahme in besonderen Fällen.
(1) [1] Befinden sich wenigstens neun Zehntel des Grundkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft (§ 340 c) zur Aufnahme dieser übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich, es sei denn, daß Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. [2] Eigene Aktien der übertragenden Gesellschaft und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. [3] Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. [4] Für die nach § 340d Abs. 1 und 2 bei der übernehmenden Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft einberufen wird.
(2) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 340 Abs. 2 Nr. 3 bis 5) sowie eine Prüfung der Verschmelzung (§§ 340b, 340d Abs. 2 Nr. 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.

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