§ 330 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[16. August 1969/21. August 1969][1. Januar 1966]
§ 330. Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten § 330. Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten
(1) [1] Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, das nicht nach § 329 oder nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, beherrscht aber die Konzernleitung über eine oder mehrere zum Konzern gehörende Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland andere Konzernunternehmen, so haben die Vorstände der Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen, je einen Teilkonzernabschluß und einen Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen; dies gilt nicht, wenn diese Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien in einen Teilkonzernabschluß nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen einzubeziehen sind. [2] Für den Teilkonzernabschluß und den Teilkonzerngeschäftsbericht gelten §§ 329, 331 bis 338 sinngemäß. [3] Die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten kann unterbleiben, wenn die Konzernleitung so Rechnung legt, wie eine Ober gesellschaft nach §§ 329, 331 bis 338 Rechnung zu legen hat. (1) [1] Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, beherrscht aber die Konzernleitung über eine oder mehrere zum Konzern gehörende Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland andere Konzernunternehmen, so haben die Vorstände der Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen, je einen Teilkonzernabschluß und einen Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen. [2] Für den Teilkonzernabschluß und den Teilkonzerngeschäftsbericht gelten §§ 329, 331 bis 338 sinngemäß. [3] Die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten kann unterbleiben, wenn die Konzernleitung so Rechnung legt, wie eine Ober gesellschaft nach §§ 329, 331 bis 338 Rechnung zu legen hat.
(2) [1] Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Konzernleitung ihren Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland hat. [2] Die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten kann unterbleiben, wenn die Konzernleitung einen Konzernabschluß im Bundesanzeiger bekanntmacht, der nach den Grundsätzen der §§ 331 bis 333 aufgestellt und von Wirtschaftsprüfern geprüft worden ist. (2) [1] Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Konzernleitung ihren Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland hat. [2] Die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten kann unterbleiben, wenn die Konzernleitung einen Konzernabschluß im Bundesanzeiger bekanntmacht, der nach den Grundsätzen der §§ 331 bis 333 aufgestellt und von Wirtschaftsprüfern geprüft worden ist.
[1. Januar 1966–16. August 1969/21. August 1969]
1§ 330. Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten.
(1) [1] Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, beherrscht aber die Konzernleitung über eine oder mehrere zum Konzern gehörende Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland andere Konzernunternehmen, so haben die Vorstände der Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen, je einen Teilkonzernabschluß und einen Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen. [2] Für den Teilkonzernabschluß und den Teilkonzerngeschäftsbericht gelten §§ 329, 331 bis 338 sinngemäß. [3] Die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten kann unterbleiben, wenn die Konzernleitung so Rechnung legt, wie eine Ober gesellschaft nach §§ 329, 331 bis 338 Rechnung zu legen hat.
(2) [1] Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Konzernleitung ihren Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland hat. [2] Die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten kann unterbleiben, wenn die Konzernleitung einen Konzernabschluß im Bundesanzeiger bekanntmacht, der nach den Grundsätzen der §§ 331 bis 333 aufgestellt und von Wirtschaftsprüfern geprüft worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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