§ 307 AktG. Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 307. Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre. Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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