§ 293c AktG. Bestellung der Vertragsprüfer

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2003][1. Mai 1998]
§ 293c. Bestellung der Vertragsprüfer § 293c. Bestellung der Vertragsprüfer
(1) [1] Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. [2] Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. [3] Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. [4] Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. [5] Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs. (1) [1] Die Vertragsprüfer werden von dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft oder auf dessen Antrag vom Gericht bestellt. [2] Sie können für alle vertragschließenden Unternehmen gemeinsam bestellt werden. [3] Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. [4] Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. [5] Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) § 10 Abs. 3 bis 7 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend. (2) [1] Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
[1. Mai 1998–1. September 2003]
1§ 293c. Bestellung der Vertragsprüfer.
(1) [1] Die Vertragsprüfer werden von dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft oder auf dessen Antrag vom Gericht bestellt. 2[2] Sie können für alle vertragschließenden Unternehmen gemeinsam bestellt werden. 3[3] Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. 4[4] Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. 5[5] Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) [1] Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 6, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
2. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
3. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
4. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
5. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.