§ 293b AktG. Prüfung des Unternehmensvertrags

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Mai 1998][1. Januar 1995]
§ 293b. Prüfung des Unternehmensvertrags § 293b. Prüfung des Unternehmensvertrags
(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden. (1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.
(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 1995–1. Mai 1998]
1§ 293b. Prüfung des Unternehmensvertrags.
(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.
(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 6, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.

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