§ 276 AktG. Heilung von Mängeln

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 1969][1. Januar 1966]
§ 276. Heilung von Mängeln § 276. Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Zusammensetzung des Vorstands oder die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
[1. Januar 1966–1. September 1969]
1§ 276. Heilung von Mängeln. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Zusammensetzung des Vorstands oder die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.