§ 245 AktG. Anfechtungsbefugnis

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[27. Juli 2022]
1§ 245. Anfechtungsbefugnis. [1] Zur Anfechtung ist befugt
  • 21. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
  • 2. jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
  • 33. im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
  • 4. der Vorstand;
  • 5. jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
4[2] Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
3. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
4. 27. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 17, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.