§ 24 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 1979][1. Januar 1966]
§ 24. § 24. Inhaber- und Namensaktien
Umwandlung von Aktien (1) [1] Die Aktien sind als Inhaberaktien auszustellen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. [2] § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.
[1. Januar 1966–1. Juli 1979]
1§ 24. Inhaber- und Namensaktien.
(1) [1] Die Aktien sind als Inhaberaktien auszustellen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. [2] § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.