§ 228 AktG. Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 228. Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag.
(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind.
(2) [1] Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. 2[2] Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. [3] Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 34b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.

Umfeld von § 228 AktG

§ 227 AktG. Anmeldung der Durchführung

§ 228 AktG. Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag

§ 229 AktG. Voraussetzungen