§ 212 AktG. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998][1. Januar 1966]
§ 212. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte § 212. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
[1] Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig. [1] Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.
[1. Januar 1966–1. April 1998]
1§ 212. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte. [1] Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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§ 212 AktG. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

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