§ 21 AktG. Mitteilungspflichten der Gesellschaft

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[3. Januar 2018]
1§ 21. Mitteilungspflichten der Gesellschaft.
(1) 2[1] Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. [2] Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß.
(2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3(4) [1] Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, bestehen nicht für die Zeit, für die sie die Mitteilungspflicht nicht erfüllt. [2] § 20 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.
4(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Aktien eines Emittenten im Sinne des § 33 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 6, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
3. 1. April 1998: Artt. 15 Nr. 2 Buchst. a, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
4. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 16 Nr. 1, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

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