§ 170 AktG. Vorlage an den Aufsichtsrat

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Mai 1998][1. Januar 1986]
§ 170. Vorlage an den Aufsichtsrat § 170. Vorlage an den Aufsichtsrat
(1) [1] Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. [2] (weggefallen) (1) [1] Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. [2] Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so sind diese Unterlagen zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2) [1] Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. [2] Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern: (2) [1] Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. [2] Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
1. Verteilung an die Aktionäre 1. Verteilung an die Aktionäre
2. Einstellung in Gewinnrücklagen 2. Einstellung in Gewinnrücklagen
3. Gewinnvortrag 3. Gewinnvortrag
4. Bilanzgewinn 4. Bilanzgewinn
(3) [1] Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. [2] Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen. (3) [1] Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. [2] Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
[1. Januar 1986–1. Mai 1998]
1§ 170. Vorlage an den Aufsichtsrat.
2(1) [1] Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. [2] Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so sind diese Unterlagen zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2) [1] Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. [2] Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
  • 1. Verteilung an die Aktionäre
  • 32. Einstellung in Gewinnrücklagen
  • 3. Gewinnvortrag
  • 44. Bilanzgewinn
(3) [1] Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. [2] Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 29 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 29 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
4. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 29 Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

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