§ 161 AktG. Erklärung zum Corporate Governance Kodex

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 161. Formblätter für den Jahresabschluß.
(1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und den sonst für den Geschäftszweig der Gesellschaft zuständigen Bundesministern durch Rechtsverordnung Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von § 151 Abs. 1, 2 und 5, §§ 152, 157 Abs. 1 und 2, § 158 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses bedingt. [2] Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Hat eine Gesellschaft mehrere Geschäftszweige und bedingen diese die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so hat die Gesellschaft den Jahresabschluß nach der für einen ihrer Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für ihre anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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