§ 154 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 154. Abschreibungen. Wertberichtigungen.
(1) [1] Bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die An- schaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu vermindern. [2] Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Abschreibungsmethode auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
(2) [1] Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei Gegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen werden, um die Gegenstände
  • 1. mit dem niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist, oder
  • 2. mit dem niedrigeren Wert, der für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag für zulässig gehalten wird,
anzusetzen; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.
[2] Der niedrigere Wertansatz darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe der außerplanmäßigen Abschreibung oder Wertberichtigung nicht mehr bestehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 154 AktG

§ 153 AktG

§ 154 AktG

§ 155 AktG