§ 151 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 1979–1. Januar 1986]
1§ 151. Gliederung der Jahresbilanz.
(1) [1] In der Jahresbilanz sind, wenn der Geschäftszweig keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten gesondert auszuweisen: [2] Auf der Aktivseite:
  • I. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital; davon eingefordert:
  • II. Anlagevermögen:
    • A. Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte:
      • 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Fabrik- und anderen Bauten;
      • 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten;
      • 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten;
      • 4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder 2 gehören;
      • 5. Maschinen und maschinelle Anlagen;
      • 6. Betriebs- und Geschäftsausstattung;
      • 7. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen;
      • 8. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten.
    • B. Finanzanlagen:
      • 1. Beteiligungen;
      • 2. Wertpapiere des Anlagevermögens, die nicht zu Nummer 1 gehören;
      • 3. Ausleihungen mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren;
        davon durch Grundpfandrechte gesichert:
  • III. Umlaufvermögen:
    • A. Vorräte:
      • 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
      • 2. unfertige Erzeugnisse;
      • 3. fertige Erzeugnisse, Waren.
    • B. Andere Gegenstände des Umlaufvermögens:
      • 1. geleistete Anzahlungen, soweit sie nicht zu II A Nr. 7 gehören;
      • 2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
        davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
      • 3. Wechsel;
        davon bundesbankfähig:
      • 4. Schecks;
      • 5. Kassenbestand, Bundesbank- und Postscheckguthaben;
      • 6. Guthaben bei Kreditinstituten;
      • 7. Wertpapiere, die nicht zu Nummer 3, 4, 8 oder 9 oder zu II B gehören;
      • 8. eigene Aktien unter Angabe ihres Nennbetrags;
      • 9. Anteile an einer herrschenden oder an der Gesellschaft mit Mehrheit beteiligten Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft unter Angabe ihres Nennbetrags, bei Kuxen ihrer Zahl;
      • 10. Forderungen an verbundene Unternehmen;
      • 11. Forderungen aus Krediten, die
        • a) unter § 89,
        • b) unter § 115
        fallen;
      • 12. sonstige Vermögensgegenstände.
  • IV. Rechnungsabgrenzungsposten
  • V. Bilanzverlust
[3] Auf der Passivseite:
  • I. Grundkapital
  • II. Offene Rücklagen:
    • 1. gesetzliche Rücklage;
    • 22. Rücklage für eigene Aktien;
    • 33. andere Rücklagen (freie Rücklagen).
  • III. Wertberichtigungen
  • IV. Rückstellungen:
    • 1. Pensionsrückstellungen;
    • 2. andere Rückstellungen,
  • V. Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren:
    • 1. Anleihen;
      davon durch Grundpfandrechte gesichert:
    • 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
      davon durch Grundpfandrechte gesichert:
    • 3. sonstige Verbindlichkeiten;
      davon durch Grundpfandrechte gesichert:
      Von Nummern 1 bis 3 sind vor Ablauf von vier Jahren fällig:
  • VI. Andere Verbindlichkeiten:
    • 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
    • 2. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
    • 3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, soweit sie nicht zu V gehören;
    • 4. erhaltene Anzahlungen;
    • 5. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    • 6. sonstige Verbindlichkeiten.
  • VII. Rechnungsabgrenzungsposten
  • VIII. Bilanzgewinn
(2) Sind unter einen Posten fallende Gegenstände bei einer Gesellschaft nicht vorhanden, so braucht der Posten nicht aufgeführt zu werden.
(3) [1] Fällt ein Gegenstand unter mehrere Posten, so ist bei dem Posten, unter dem er ausgewiesen wird, die Mitzugehörigkeit zu den anderen Posten zu vermerken, wenn dies zur Aufstellung einer klaren und übersichtlichen Jahresbilanz nötig ist. [2] Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind in der Regel als solche auszuweisen; werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden. [3] Eigene Aktien und Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft dürfen näht unter anderen Posten aufgeführt werden.
(4) [1] Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil sind bereits in der Jahresbilanz vorzunehmen. [2] Gleiches gilt für Entnahmen aus offenen Rücklagen sowie für Einstellungen in offene Rücklagen, die nach Gesetz oder Satzung vorzunehmen sind oder die Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund des § 58 Abs. 2 vornehmen. [3] Der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (Bilanzgewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Bilanzverlust) ist am Schluß der Jahresbilanz ungeteilt und gesondert auszuweisen.
(5) [1] In der Jahresbilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, in voller Höhe gesondert zu vermerken
  • 1. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln;
  • 2. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften;
  • 3. Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen;
  • 4. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
[2] Sie sind auch dann zu vermerken, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. [3] Besteht die Verbindlichkeit oder die Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen, so ist dies bei den einzelnen Vermerken unter Angabe des Betrags anzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.

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