§ 148 AktG. Klagezulassungsverfahren

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 148. Aufstellung durch den Vorstand. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.