§ 143 AktG. Auswahl der Sonderprüfer
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[29. Mai 2009]
1§ 143. Auswahl der Sonderprüfer.
(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
- 2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
2(2) [1] Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. [2] Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 7, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.