§ 127a AktG. Aktionärsforum

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[8. September 2015]
1§ 127a. Aktionärsforum.
2(1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben.
(2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:
  • 1. den Namen und eine Anschrift des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung,
  • 2. die Firma der Gesellschaft,
  • 3. den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag für die Ausübung des Stimmrechts zu einem Tagesordnungspunkt,
  • 4. den Tag der betroffenen Hauptversammlung.
(3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf der Internetseite des Auffordernden und dessen elektronische Adresse hinweisen.
3(4) Die Gesellschaft kann im Bundesanzeiger auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf ihrer Internetseite hinweisen.
4(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die äußere Gestaltung des Aktionärsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Löschungsfristen, Löschungsanspruch, zu Missbrauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.
Anmerkungen:
1. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 7, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 49 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
3. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 49 Nr. 1 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
4. 8. September 2015: Artt. 198 Nr. 1, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.

Umfeld von § 127a AktG

§ 127 AktG. Wahlvorschläge von Aktionären

§ 127a AktG. Aktionärsforum

§ 128 AktG