§ 122 AktG. Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. August 2001][1. Januar 1999]
§ 122. Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 122. Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) [1] Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. [2] Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. [3] § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (1) [1] Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. [2] Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. [3] § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden. (2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.
(3) [1] Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. [2] Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. [3] Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. (3) [1] Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. [2] Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. [3] Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat. (4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
[1. Januar 1999–1. August 2001]
1§ 122. Einberufung auf Verlangen einer Minderheit.
(1) [1] Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. [2] Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 2[3] § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.
(3) [1] Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. [2] Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. [3] Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 13, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
3. 1. Januar 1999: Art. 3 § 1 Nr. 7, Art. 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998.

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