§ 119 AktG. Rechte der Hauptversammlung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[31. Januar 2023][1. Januar 2020]
§ 119. Rechte der Hauptversammlung § 119. Rechte der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über (1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind; 1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns; 2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft; 3. das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; 4. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5. die Bestellung des Abschlußprüfers; 5. die Bestellung des Abschlußprüfers;
6. Satzungsänderungen; 6. Satzungsänderungen;
7. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung; 7. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung; 8. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9. die Auflösung der Gesellschaft. 9. die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. (2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
[1. Januar 2020–31. Januar 2023]
1§ 119. Rechte der Hauptversammlung.
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
  • 21. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind;
  • 2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
  • 33. das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
  • 44. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  • 55. die Bestellung des Abschlußprüfers;
  • 66. Satzungsänderungen;
  • 77. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
  • 88. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
  • 99. die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 29. Dezember 2006: Artt. 3 Nr. 5, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.
3. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
4. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
5. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
6. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
7. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
8. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
9. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

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