§ 112 AktG. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2008][1. Januar 1966]
§ 112. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern § 112. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
[1] Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. [2] § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
[1. Januar 1966–1. November 2008]
1§ 112. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 112 AktG

§ 111c AktG. Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen

§ 112 AktG. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

§ 113 AktG. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder