§ 106 AktG. Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2007]
1§ 106. Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat. Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 8, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.