§ 13 AÜG. Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[7. Oktober 1972/11. Oktober 1972–1. April 1997]
1§ 13. Kein Ausschluß des Entgelts. Beruht ein Arbeitsverhältnis auf einer entgegen § 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ausgeübten Arbeitsvermittlung, so können die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnisses nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Anmerkungen:
1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.