§ 12 AÜG. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Januar 2003][21. August 1996]
§ 12. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher § 12. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
(1) [1] Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. [2] In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. [3] Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. (1) [1] Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. [2] In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. [3] Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
(2) [1] Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. [2] In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen. (2) [1] Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. [2] In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(3) (weggefallen) (3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben zu machen.
[21. August 1996–1. Januar 2003]
1§ 12. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher.
(1) [1] Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. [2] In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. 2[3] Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
(2) [1] Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. [2] In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
3(3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben zu machen.
Anmerkungen:
1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.
2. 21. August 1996: Artt. 5 Nr. 2, 6 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
3. 30. Dezember 1989: §§ 1 Abs. 3 Buchst. b, 3 S. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989.

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