§ 87b AO. Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017]
1§ 87b. Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden.
(1) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung, Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen. [2] Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden.
(2) [1] Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden hat der Datenübermittler die hierfür nach Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. [2] Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
(3) [1] Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt werden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der Datenübermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle bestimmen. [2] Dabei können insbesondere geregelt werden:
  • 1. das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren Beteiligten,
  • 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
  • 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
  • 4. die Mitwirkungspflichten Dritter und
  • 5. die Erprobung der Verfahren.
[3] Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. [4] Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 11, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.

Umfeld von § 87b AO

§ 87a AO. Elektronische Kommunikation

§ 87b AO. Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

§ 87c AO. Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren