§ 73 AO. Haftung bei Organschaft

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[18. Dezember 2019][1. Januar 1977]
§ 73. Haftung bei Organschaft § 73. Haftung bei Organschaft
[1] Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. [2] Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. [3] Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. [1] Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. [2] Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
[1. Januar 1977–18. Dezember 2019]
1§ 73. Haftung bei Organschaft. [1] Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. [2] Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.