§ 7 AO. Amtsträger

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[25. Mai 2018][1. Januar 1977]
§ 7. Amtsträger § 7. Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) ist, 1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) ist,
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
[1. Januar 1977–25. Mai 2018]
1§ 7. Amtsträger. Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
  • 1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) ist,
  • 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
  • 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.