§ 405 AO. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 2004][1. Januar 1977]
§ 405. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen § 405. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
[1] Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. [2] Dies gilt auch in den Fällen des § 404. [1] Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. [2] Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
[1. Januar 1977–1. Juli 2004]
1§ 405. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen. [1] Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. [2] Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.